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| Fachklinik für stationäre medizinische Rehabilitation Verwaltung / Belegung Irmgard Auer Tel: 08841 / 474 - 1002 Fax: 08841 / 474 - 1011 E-Mail: info@klinikhochried.de |
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Der Rehabilitationsantrag G 200 wird von den Eltern ausgefüllt.
Der Befundbericht G 2401 und die Honorar-Abrechnung G 1206 werden von dem niedergelassenen Arzt ausgefüllt.
Die Fachklinik hat mit den Kostenträgern
einen Versorgungsvertrag nach § 111SGB V abgeschlossen, d.h. sowohl die Krankenkassen wie auch die Rentenversicherung (früher LVA, heute BfA) können die Kosten für den stationären Aufenthalt übernehmen.
Eine wichtige Voraussetzung ist der ausgefüllte Rehabilitationsantrag. Diesen erhalten Sie:
Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung:
Der Rehabilitationsantrag G 200 wird von den Eltern ausgefüllt.
Der Befundbericht G 2401 und die Honorar-Abrechnung G 1206 werden von dem niedergelassenen Arzt ausgefüllt.
Dabei ist zu beachten:
Antrag bei der Krankenkasse:
Hinweis: Über die Krankenkasse dürfen nur die Ärzte Rehabilitationen verordnen, die von der Kassenärztlichen Vereinigung die Genehmigung dazu haben. Diese erhält auf Antrag, wer im letzten Jahr vor Antragsstellung 20 Rehabilitationsgutachten erstellt hat oder wer 1 Jahr in einer Rehabilitationseinrichtung gearbeitet hat oder wer eine der folgenden Bezeichnungen „Sozialmedizin“ bzw. „Physikalische und Rehabilitative Medizin“ bzw. „Rehabilitationsmedizin“ bzw. „klinische Geriatrie“ erworben hat oder wer an einer anerkannten Fortbildung teilgenommen hat.
Falls Sie Schwierigkeiten bei der Beantragung haben oder eine Ablehnung erhalten haben, stehen wir für weitere Fragen gerne zur Verfügung!
Für die Aufnahme ist eine in der Klinik vorliegende Kostenzusage notwendig.
In der Fachklinik für stationäre medizinische Rehabilitation behandeln wir Kinder und Jugendliche im Alter von 0 – 18 Jahren und junge Erwachsene mit rehabilitationsspezifischen Diagnosen. Es ist Aufgabe des Hausarztes / Facharztes, eine stationäre Maßnahme mit dem Antragsformular zu verordnen, zu beantragen und zu begründen. Eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst bei den Krankenkassen oder dem sozialärztlichen Dienst bei den Rentenversicherungsträgern erfolgt aufgrund der vorliegenden Krankenakten. Der Antrag sollte neben den medizinischen Diagnosen auch die psychologisch-pädagogischen Aspekte und die sozialen Bezüge beinhalten. Wird eine Maßnahme abgelehnt, kann Widerspruch eingelegt werden, der eine Begründung enthalten muss.
Rehabilitation mit Begleitpersonen
Kinder im Vorschulalter
Bei Kindern im Vorschulalter besteht die Möglichkeit der Begleitung durch Mutter oder Vater bzw. Sorgeberechtigte während der gesamten Dauer der Rehabilitation:
Kinder im Schulalter
Bei Kindern im jüngeren Schulalter (meist bis max. 10 Jahre, in Ausnahmefällen bis 12 Jahre) muss die Begleitung durch Mutter oder Vater während der gesamten Dauer der Rehabilitation medizinisch exakt begründet werden.
Anlage
Medizinisch notwendige Mitaufnahme der Mutter / des Vaters, z.B. weil:
Die medizinische Begründung sollte bezüglich dieser Punkte möglichst konkret entsprechend der Diagnose erfolgen, etwa:
Gesunde Begleitkinder
Wird die Mutter oder der Vater als Begleitperson bewilligt, kann ein gesundes Geschwisterkind in die Klinik mit aufgenommen werden, wenn es zuhause nicht mehr versorgt wäre. In diesem Fall müssen die Eltern die Mitaufnahme im Rahmen der Haushaltshilfe beantragen.
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